Allgemeine Mietbedingungen
1. Mietgegenstand
Der Vermieter vermietet an den Mieter für die angegebene Vertragsdauer das im anliegenden Mietvertrag beschriebene Objekt (Ferienwohnung/Ferienhaus) zur Nutzung für Urlaubszwecke. Jede gewerbliche Nutzung und auch die Überlassung an Dritte (z.B. Untervermietung) sind nicht zulässig. Die Belegung ist nur mit der maximalen Personenzahl zulässig, die im Mietvertrag ausgewiesen ist.
2. Mietpreis und Nebenkosten
In dem vereinbarten Gesamtmietpreis sind alle Nebenkosten enthalten, soweit diese nicht nach Verbrauch berechnet werden oder sich die Nebenkosten auf Zusatzleistungen beziehen, die der Mieter freiwillig in Anspruch nehmen kann.
3. Mietdauer
Am Anreisetag wird der Vermieter das Mietobjekt dem Mieter ab 16.00 Uhr in vertragsgemäßem Zustand zur Verfügung stellen. Sollte die Anreise nach 18.00 Uhr erfolgen, so wird der Mieter dem Vermieten des unverzüglich mitteilen. Am Abreisetag wird der Mieter das Mietobjekt dem Vermieter bis spätestens 10.00 Uhr geräumt in besenreinem Zustand zur Verfügung stellen. Dabei wird der Mieter noch folgende Arbeiten selbst erledigen: Abziehen der Bettwäsche, Spülen des Geschirrs und Entleeren der Papierkörbe und Mülleimer.
4. Rücktritt durch den Mieter
Der Mieter kann vor Beginn der Mietzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vermieter vom Mietvertrag zurücktreten. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung beim Vermieter. Tritt der Mieter vom Mietvertrag zurück, so hat er pauschalen Ersatz für die beim Vermieter bereits entstandenen Aufwendungen und den entgangenen Gewinn in der nachfolgenden Höhe zu leisten: Rücktritt bis 45 Tage vor Beginn der Mietzeit: 10 % des vereinbarten Gesamtmietpreises Rücktritt bis 30 Tage vor Beginn der Mietzeit 50 % des vereinbarten Gesamtmietpreises Rücktritt bis 29 Tage vor Beginn der Mietzeit: 80 % des vereinbarten Gesamtmietpreises. Dem Mieter bleibt der Nachweis vorbehalten, daß bei dem Vermieter ein geringerer Schaden entstanden ist. Der Abschluß einer Reiserücktrittsversicherung wird empfohlen. Sie schützt den Mieter im Falle eines Reiserücktritts bei Tod, schwerem Unfall oder plötzlicher Erkrankung des Mieters oder seiner nächsten Angehörigen vor den Kosten des Rücktritts. Der Mieter kann bei Rücktritt vom Vertrag einen Ersatzmieter benennen, der bereit ist, an seiner Stelle in das bestehende Vertragsverhältnis einzutreten. Der Vermieter kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser wirtschaftlich oder persönlich unzuverlässig erscheint. Tritt ein Dritter in den Mietvertrag ein, so haften er und der bisherige Mieter dem Vermieter als Gesamtschuldner für den Mietpreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten.
5. Kündigung durchden Vermieter
Der Vermieter kann das Vertragsverhältnis vor oder nach Beginn der Mietzeit ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Mieter die vereinbarten Zahlungen (Anzahlung, Restzahlung und Kaution) nicht fristgemäß leistet oder sich ansonsten in einem solchen Maße vertragswidrig verhält, daß dem Vermieter eine Fristsetzung des Vertragsverhältnisses nicht zuzumuten ist. In diesem Falle kann der Vermieter von dem Mieter pauschalen Ersatz der bis zur Kündigung entstandenen Aufwendungen und des entgangenen Gewinns entsprechend Ziffer 5 der allgemeinen Mietbedingungen verlangen.
6. Aufhebung des Vertrags wegen außergewöhnlicher Umstände
Der Mietvertrag kann von beiden Seiten gekündigt werden, wenn die Erfüllung des Vertrages infolge bei Vertragsabschluß nicht vorhersehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird.
7. Haftung des Vermieters
Der Vermieter haftet für die Richtigkeit der Beschreibung des Mietobjektes und für die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistungen. Im übrigen wird die Haftung des Vermieters ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist Ausgeschlossen wird insbesondere auch die Haftung des Vermieters gem. § 538 BGB. Der Vermieter haftet nicht in Fällen höherer Gewalt (z.B. Brand, Überschwemmung etc.)
8. Pflichten des Mieters
Der Mieter verpflichtet sich, das Mietobjekt mitsamt Inventar mit aller Sorgfalt zu behandeln. Für die schuldhafte Beschädigung der Mieträume und des Gebäudes sowie der zu den Mieträumen oder dem Gebäude gehörenden Anlagen ist der Mieter ersatzpflichtig, wenn und insoweit sie von ihm oder seinen Begleitpersonen oder Besuchern verursacht worden ist, es sei denn, die Beschädigung ist lediglich bei Gelegenheit verursacht worden. Der Mieter hat zu beweisen, daß ein Verschulden bei der Entstehung von Schäden durch Verletzung der ihm obliegenden Sorgfalts- und Anzeigepflicht oder durch unsachgemäße Behandlung technischer Anlagen bzw. Einrichtungen nicht vorgelegen hat. Dies gilt nicht für Schäden an Räumen, Einrichtungen und Anlagen, die nicht dem alleinigen Risikobereich des Mieters oder seiner Begleitpersonen unterliegen. Für jeden in den Mieträumen entstehenden Schaden hat der Mieter soweit er nicht selbst zu dessen Beseitigung verpflichtet ist, unverzüglich dem Vermieter oder der von diesem benannten Kontaktstelle (Hausverwaltung) anzuzeigen. Für die durch nicht rechtzeitige Anzeige verursachten Folgeschäden ist der Mieter ersatzpflichtig In Spülsteine, Ausgußbecken und Toilette dürfen Abfälle, Asche, schädliche Flüssigkeiten und ähnliches nicht hineingeworfen oder gegossen werden. Treten wegen Nichtbeachtung dieser Bestimmungen Verstopfungen in den Abwasserrohren auf, so trägt der Verursachter die Kosten der Instandsetzung Der Mieter ist verpflichtet, die vorgeschriebene Abfalltrennung (Papier, Glas Kompost, Mischmüll etc.) zu beachten Bei eventuell auftretenden Störungen an Anlagen und Einrichtungen des Mietobjektes ist der Mieter verpflichtet, selbst alles Zumutbare zu tun, um zu einer Behebung der Störung beizutragen oder evtl. entstehenden. Schaden gering zu halten. Der Mieter ist verpflichtet, den Vermieter oder ggf. die Hausverwaltung über Beanstandungen an der Mietsache unverzüglich zu unterrichten. Unterläßt der Mieter diese Meldung, so stehen ihm keine Ansprüche wegen Nichterfüllung der vertragsmäßigen Leistungen (insbesondere keine Ansprüche auf Mietminderung oder Schadenersatz) zu.
9. Tierhaltung
Tiere, insbesondere Hunde, Katzen und dergleichen dürfen nur mit ausdrücklicher schriftlicher Erlaubnis des Vermieters gehalten oder zeitweilig verwahrt werden, wenn nicht im Mietvertrag eine andere Regelung getroffen ist. Die Erlaubnis gilt nur für den Einzelfall. Sie kann widerrufen werden, wenn Unzuträglichkeiten eintreten. Der Mieter haftet für alle durch die Tierhaltung entstehenden Schäden.
10. Veränderungen an und in den Mieträumen durch den Mieter
Veränderungen an und in den Mieträumen (insbesondere Um und Einbauten, Installationen und Veränderungen an den technischen Einrichtungen etc.) sowie Reparaturarbeiten jedweder Art dürfen durch den Mieter nur nach ausdrücklicher Erlaubnis des Vermieters vorgenommen werden.
11. Änderungen des Vertrages
Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen des Vertrages sowie alle rechtserheblichen Erklärungen bedürfen der Schriftform.
12. Hausordnung
Die gegenseitige Rücksichtnahme erfordert es:
a) jedes störende Geräusch, namentlich das starke Türwerfen und solche Tätigkeiten, die die Mitbewohner durch den entstehenden Lärm belästigen und die häusliche Ruhe beeinträchtigen, zu vermeiden.
b) Musizieren in der Zeit von 22.00 Uhr bis 8.00 Uhr und von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr zu unterlassen. Rundfunk, Fernseh und Phonogeräte sind nur auf Zimmerlautstärke einzustellen.
13. Gerichtsstand
Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis ist – soweit gesetzlich zulässig – das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk sich das Mietobjekt befindet. Dieser Ort wird als Erfüllungsort vereinbart.
Bearbeitung im Auftrag des DFV: C. Linkenbach, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht, Bielefeld
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